Impfpflicht in Gemeinschaftseinrichtungen

Ab dem 01.03.2020 – Masern-Impfpflicht in Gemeinschaftseinrichtungen!

Seit geraumer Zeit steigt die Zahl der Masern-Infektionen an. Der Grund: Die Zahl der Masernimpfungen war rückläufig, was insgesamt zu mehr Infektionen führte. Im Jahr 2017 waren nur 93 % Prozent der Schulanfänger wirksam durch eine Masernimpfungen geschützt – 95 % Impfabdeckung wären notwendig, um die Masern in Deutschland auszurotten.

Darum gilt ab dem 1. März 2020 bundesweit in bestimmten Einrichtungen eine Masern-Impfpflicht. Gesetzliche Grundlage dafür ist das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“ (sog. Masernschutzgesetz).

Die Impfflicht betrifft v. a. Kinder als auch Personal in Kitas und Schulen sowie Personen in Gemeinschaftseinrichtungen wie Flüchtlingsheimen und Krankenhäusern. Wer sein Kind demnächst einschulen oder in einer Kita anmelden möchte, muss ab dem 01.03.2020 die Masernimpfung des Kindes durch ärztliches Attest bzw. Impfpass nachweisen. Mitarbeiter einer Gemeinschaftseinrichtung oder Kinder, die bereits in die Kita oder Schule gehen, können ihre Impfung bis 31. Juli 2021 nachweisen.

Wer der Impfflicht für sein Kind nicht nachkommt, riskiert Geldstrafen bis zu 2.500 Euro und den Ausschluss aus der Einrichtung. Vor allem bei ungeimpften Schulkindern, die wegen der Schulpflicht nicht dauerhaft von der Schule ausgeschlossen werden können, ist das Risiko eines Bußgeldes hoch. Ungeimpfte Mitarbeiter, die der Impfflicht unterliegen, riskieren ggfs. ihren Arbeitsplatz.

Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen von der Regel: Personen, die vor 1971 geboren wurden, Schwangere, Säuglinge und Personen mit Immundefiziten sind von der Impfpflicht ausgenommen.

Wir stehen allen Arbeitgebern und Arbeitnehmern bei Fragen zu diesem Thema gern zur Verfügung!