Referentenentwurf zum mobilen Arbeiten gestoppt

Referentenentwurf zum Gesetz zur mobilen Arbeit gestoppt

Die Regierungskoalition hatte sich im Koalitionsvertrag darauf geeinigt, mobiles Arbeiten zu fördern. Hiermit kommt sie einer Verpflichtung aus einer EU-Richtlinie nach, welche bis 2022 umgesetzt werden muss. Ein nun im Kanzleramt eingebrachter Referentenwurf aus dem SPD geführten Arbeitsministerium wurde kurzerhand wieder gestoppt. Beendet ist die Diskussion – schon wegen der Pflicht zur Umsetzung der EU-Richtlinie – damit jedoch nicht.

Worum geht es im Referentenentwurf?

Dieser Referentenentwurf sieht folgende Punkte vor:

  • Einführung eines individualrechtlich durchsetzbaren Anspruchs des Arbeitnehmers auf mobile Arbeit an mindestens 24 Tagen im Jahr
  • Damit einhergehend eine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung im Rahmen der mobilen Arbeit
  • Eine Erweiterung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates
  • Anpassung der Vorsorgepflichten des Arbeitgebers sowie eine Anpassung der Unfallversicherung an die Gegebenheiten des mobilen Arbeitens, insbesondere des Home-Office.

Was ist Mobile Arbeit

Der Begriff der mobilen Arbeit sollte durch das geplante Gesetz rechtlich definiert werden. Diese bezeichnet demnach die Erbringung von Arbeiten außerhalb der bestehenden Betriebsstätten. Dies kann an einem Ort geschehen, den der Arbeitnehmer selbst wählt oder der mit dem Arbeitgeber fest vereinbart wird. Das wohl bekannteste Beispiel bildet das Home-Office.

Warum wurde der Referentenentwurf gestoppt

Der Gesetzentwurf wurde gestoppt, da er sowohl über die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag als auch über die Vorgaben der noch umzusetzenden EU-Richtlinie hinausgeht.

Der individualrechtlich durchsetzbare Anspruch des Arbeitnehmers

Geht es nach dem Referentenentwurf, soll der Arbeitnehmer einen durchsetzbaren Anspruch auf mindestens 24 Werktage mobile Arbeit erhalten. Dies entspricht, wie schon im Bundesurlaubsgesetz, einem Zeitraum von insgesamt 4 Arbeitswochen im Jahr.

Die mobile Arbeit muss der Arbeitnehmer lediglich drei Monate vor deren gewünschten Beginn in Textform beantragen. Eine E-Mail genügt hierfür. Der Arbeitgeber soll dieses Ansinnen nach der geplanten Neuregelung des § 111 Abs. 2 Satz 3 GewO-E nur Ablehnen dürfen, wenn die Tätigkeit nicht für das mobile Arbeiten geeignet ist oder betriebliche Gründe dem entgegenstehen. Im Streitfall obliegt dem Arbeitgeber die Beweispflicht.

Zudem muss der Arbeitgeber die Ablehnung gegenüber dem Arbeitnehmer ausführlich begründen. Kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach, beispielsweise indem er den Antrag ignoriert, gilt die mobile Arbeit zum gewünschten Termin als vereinbart.

Insbesondere dieser Punkt sorgt für Unstimmigkeiten im Kanzleramt. Im Koalitionsvertrag war nur ein Auskunftsanspruchs für den Arbeitnehmer im Falle einer ablehnenden Entscheidung des Arbeitgebers vorgesehen. Auch über die EU-Richtlinie geht dieser hinaus, da diese einen solchen Anspruch lediglich für Arbeitnehmer mit Kindern oder zu pflegenden Angehörigen vorsieht.

Pflicht zur Arbeitszeiterfassung

Zudem soll nach dem neuen § 112 GewO-E trotz mobiler Arbeit die Pflicht zur korrekten Arbeitszeiterfassung weiterhin den Arbeitgeber treffen. Dies erscheint problematisch, da eine entsprechende Überprüfung für diesen nicht möglich ist. Erschwerend kommt hinzu, dass im Falle von Verstößen nicht zu unterschätzende Bußgelder für den Arbeitgeber drohen.

Erweiterung des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates

Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates soll ausgebaut werden. Der neue einzuführende § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG sieht für den Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über Einführung und Ausgestaltung mobiler Arbeit vor. Dadurch erhält der Betriebsrat gegenüber dem Unternehmer eine nicht zu unterschätzende Machtstellung.

Erweiterung der Vorsorgepflichten des Arbeitgebers

Letztlich wird dem Arbeitgeber ebenfalls aufgebürdet, geeignete Maßnahmen zur Unfallverhütung gegenüber seinen Arbeitnehmern in mobiler Arbeit zu treffen. Dies mag im Rahmen der von ihm inspizierbaren Betriebsstätten weniger problematisch erscheinen. Im Falle der für den Arbeitgeber nicht begehbaren Tätigkeitsorte der mobilen Arbeit erscheint dies jedoch problematisch.

Letztlich bleiben die Möglichkeiten des Arbeitgebers beispielsweise auf die Vornahme entsprechender Schulungen, insbesondere zu ergonomischen Anforderungen eines gesunden Arbeitsplatzes und die Ausstattung mit entsprechendem Arbeitsmaterial beschränkt.

Referentenentwurf gestoppt – Diskussion weiter offen

Zwar wurde der Referentenentwurf im Kanzleramt umgehend gestoppt. Die Diskussion um das Thema mobile Arbeit bleibt jedoch weiterhin offen. Die noch umzusetzende EU-Richtlinie zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie von Eltern und pflegenden Angehörigen setzt die Regierung jedoch unter Zugzwang. Bis zum Jahr 2022 muss ein entsprechendes Gesetz geschaffen werden. In diesem Rahmen werden sicherlich die bereits im Referentenentwurf enthaltenen Punkte wieder zur Diskussion stehen.