Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht

Aufhebungsvertrag im Arbeitsrecht – was muss ich wissen?

Das Coronavirus ist nach wie vor täglicher Begleiter der gesamten Welt und keiner weiß, wie sich diese Situation weiterentwickelt. Viele Branchen stecken in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und viele Unternehmen versuchen derzeit Arbeitnehmer zu reduzieren. Neben einer Kündigung ist gerade der Aufhebungsvertrag, welcher meistens mit einer lukrativen Abfindung einhergeht, eine Möglichkeit, die viele Firmen in Erwägung ziehen.

In diesem Newsblog-Eintrag haben wir ein kurzes Fazit zum Aufhebungsvertrag in arbeitsrechtlicher Hinsicht gezogen. Weitere Informationen, vor allem zu unseren Beratungsleistungen in rechtlicher wie auch steuerlicher Hinsicht zum Aufhebungsvertrag und zur Abfindung, finden Sie auf folgender Seite:

Rechtliche & steuerliche Beratung beim Aufhebungsvertrag

  • Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit der das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet wird.
  • Eine Kündigung ergeht einseitig und löst Rechtsfolgen wie die Kündigungsfristen aus. Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vertragsbeendigung.
  • Ein Aufhebungsvertrag beendigt das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung. Ein Abwicklungsvertrag regelt nach einer erfolgten Kündigung die Modalitäten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Ein Aufhebungsvertrag soll das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen und zu den für beide Parteien bestmöglichen Bedingungen beenden.
  • Es ergeben sich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlreiche Vor- und Nachteile. Insbesondere ist es für beide möglich, die gesetzlichen Kündigungsfristen zu umgehen. Ein erheblicher Nachteil für Arbeitnehmer kann sich in Bezug auf Arbeitslosengeld und/oder Hartz-IV-Leistungen ergeben.
  • Eine Zustimmung zum Aufhebungsvertrag kann der Arbeitgeber nicht erzwingen
  • Der Arbeitgeber muss keine Bedenkzeit für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages einräumen.
  • Wenn Ihnen ihr Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unterbreitet, sollten Sie sich rechtlich beraten lassen und ggf. nachverhandeln.
  • Der Resturlaub entfällt nicht. Kann er bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht in Anspruch genommen werden, muss er vom Arbeitgeber ausbezahlt werden.
  • Nach einem Aufhebungsvertrag erhalten Sie eine Sperrzeit für ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld I. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist, ruht ihr Arbeitslosengeld I Anspruch bis zu diesem Termin.
  • Eine Abfindung wird auf das Arbeitslosengeld I angerechnet
  • Bezieher von Hartz IV müssen nach einem Aufhebungsvertrag mit einer Kürzung des Regelsatzes um 30 % für drei Monate rechnen, wenn kein vom Jobcenter anerkannter Ausnahmefall vorliegt, der zu einer Eigenkündigung berechtigt hätte. Eine Abfindung wird auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet.
  • Ein Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Inhaltlich kann er im Rahmen der Gesetze frei gestaltet werden.
  • Ein Aufhebungsvertrag kann nur unter engen Rahmenbedingungen erfolgreich angefochten und damit beseitigt werden.

 

Ausführliche Informationen zum Thema Aufhebungsverträge finden Sie in unserem

FAQ-Bereich zum Aufhebungsvertrag